I. Name, Sitz und Zweck
Art. 1
Der Verein Regulahaus Evangelisches Wohnheim, ist ein Verein im Sinne von Art.60ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches mit Sitz in Zürich.
Art. 2
Der Verein bezweckt die Führung eines Wohnheims. Das Regulahaus betreut psychisch kranke Menschen, die nach Klinikaufenthalten nicht selbständig wohnen können. Ziel ist die Förderung der Wiedereingliederung in eine möglichst selbständige Lebensführung. Die Aufnahme erfolgt ohne Rücksicht auf die Religionszugehörigkeit. Das Haus wird im evangelischen Geist geführt.
II. Mitgliedschaft
Art. 3
Mitglied des Vereins kann werden, wer mit dem Zweck des Vereins einverstanden ist. Aufnahmegesuche sind an den Präsidenten/die Präsidentin zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Vorstand kann ohne Angabe von Gründen ein Mitgliedschaftsgesuch ablehnen. Der jährliche Mitgliederbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
Die operative Leitung, deren Stellvertretung die übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und die betreuten Personen der Einrichtung besitzen kein Stimmrecht.
Art. 4
Die Mitgliedschaft erlischt durch
- Tod
- Austritt
- Ausschuss durch die Mitgliederversammlung
Austretende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
III. Organisation
Art. 5
Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- die Revisionsstelle
A. die Mitgliederversammlung
Art. 6
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Sie findet einmal im Jahr statt. Sie wird durch den Vorstand einberufen.
Art. 7
Die Mitgliederversammlung behandelt folgende Geschäfte:
- Wahl von Präsident/Präsidentin und Vorstand für je 3 Jahre, Wiederwahl ist zulässig
- Wahl der Revisionsstelle für 1 Jahr
- Abnahme des Jahresberichtes, der Jahresrechnung sowie Entgegennahme des Revisionsberichtes
- Änderung der Statuten
Art. 8
Anträge an die Mitgliederversammlung sind 30 Tage vor der Versammlung an den Vorstand einzureichen.
Art. 9
Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet, sofern nichts anderes bestimmt ist, das Einfache Mehr der gültigen Stimmen. Geheime Abstimmung oder Wahl kann durch 1/5 der anwesenden Mitglieder verlangt werden.
B. der Vorstand
Art. 10
Der Vorstand besteht aus 6-9 Mitgliedern. Er konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidenten, der durch die Mitgliederversammlung gewählt wird, selbst. Der Vorstand ist leitendes Organ des Vereins. Er behandelte die laufenden Geschäfte, vollzieht Beschlüsse der Mitgliederversammlung und vertritt den Verein nach aussen. Der Vorstand wählt die Heimleitung. Er entscheidet über alle Geschäfte, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Der Vorstand bestimmt die für den Verein zeichnungsberechtigten Personen, sowie die Art ihrer Zeichnungsberechtigung.
C. die Revisionsstelle
Art. 11
Die Revisionsstelle wird jeweils auf 1 Jahr gewählt und kann mit einer natürlichen oder juristischen Person besetzt werden. Wiederwahl ist zulässig. Die Revisionsstelle prüft die Jahresrechnung und erstattet der Mitgliederversammlung Bericht.
IV Finanzen
Art. 12
Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Die persönliche Haftung der Vereinsmitglieder für Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen.
V Schlussbestimmungen
Art. 13
Die Auflösung des Vereins Regulahaus Evangelischen Wohnheims kann nur erfolgen, wenn 3/4 der anwesenden Vereinsmitglieder sich für die Auflösung aussprechen. Allfälliges Vereinsvermögen soll einem Werk zufallen, das einem ähnlichen Zweck dient und in evangelischem Geiste geführt wird.
Diese Statuten wurden an der Mitgliederversammlung vom 26. Juni 2018 genehmigt und treten damit in Kraft.
Sie ersetzen die Statuten vom 27.Juni 2013.
Zürich, 26. Juni 2018
Der Präsident: Georg Vischer